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Niederschlagswasserbeseitigung

Sie wollen das auf Ihrem Grundstück (privat, gewerblich oder landwirtschaftlich genutzt) anfallende Niederschlagswasser in das Grundwasser oder einen Graben, Bach oder Fluss einleiten? Dazu benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis, die Sie bei der unteren Wasserbehörde beantragen.


Beschreibung

Die Einleitung von Niederschlagswasser von Dach- und Hofflächen in oberirdische Gewässer und in das Grundwasser ist in der Regel als erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) anzusehen.
Zuständig für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis ist der Kreis Höxter als Untere Wasserbehörde.

Gewässerbenutzungen, die keine wesentlichen Auswirkungen auf ein Gewässer haben, können kurzfristig erlaubt werden, während bei Gewässerbenutzungen, die rechtliche oder technisch schwierige Probleme aufweisen, erst nach Einschalten von Fachbehörden und Sachverständigen eine Entscheidung getroffen werden kann.

Die Versickerung von Regenwasser in das Grundwasser kann über eine Rigole, eine Mulde, ein Rohr/Rigolensystem oder im Einzelfall über einen Sickerschacht erfolgen. Hierbei ist die Sickerfähigkeit des Bodens nachzuweisen.

Erlaubnisfrei ist die Versickerung von unbelastetem Regenwasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser (z.B. großflächige Versickerung über eine unbefestigte begrünte Fläche).

Unberührt bleibt gem. § 46 Landeswassergesetz (LWG) die grundsätzliche Verpflichtung, dass der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem das Abwasser (Schmutz- u. Regenwasser) anfällt, dieses der Gemeinde zu überlassen hat, soweit er nicht selbst oder andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind.

Anforderungen an die Einleitungen von Niederschlagswasser

Die Schadstofffracht des Regenwassers muss so gering gehalten werden, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Das Niederschlagswasser aus Gewerbe-, Industrie- und Mischgebieten bedarf der Behandlung in Regenklärbecken, wenn kein Nachweis geführt werden kann, dass das Gebiet hinsichtlich seiner Verschmutzung einem Wohngebiet vergleichbar ist.

Gebühren

Berechnungsgrundlage für die Verwaltungsgebühr ist der Wert der Gewässerbenutzung, der sich aus der erlaubten jährlichen Einleitungsmenge und der Laufzeit der Erlaubnis ergibt. Die Mindestgebühr beträgt 200,00 Euro.

Erforderliche Unterlagen

Rechtsgrundlagen

§§ 8,9 und 10 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)

Für Sie zuständig

Ihre Ansprechpartner
Beate Klose
Beseitigung von Regenwasser (Fachtechnik)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 730
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4451
  05271 / 965-84496
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Lars Huneke
Niederschlagswasserbeseitigung (Fachtechnik)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 727
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4466
  05271 / 965-84498
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Felix Schäfer
Beseitigung von Regenwasser (Verwaltung)
Kreishaus Höxter
Zimmer D 731
Moltkestraße 12
37671 Höxter
  05271 / 965-4462
  05271 / 965-84496
Mo. bis Fr. 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Mo. bis Do. 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
oder nach Vereinbarung

Formulare

Hinweis Datenschutz Oberirdische Gewässer Niederschlagswasserbeseitigung Hinweis Datenschutz Oberirdische Gewässer Niederschlagswasserbeseitigung
Merkblatt Niederschlagswasserbeseitigung Merkblatt Niederschlagswasserbeseitigung
Antrag Niederschlagswasserbeseitigung Antrag Niederschlagswasserbeseitigung

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